Unterstützungskassen...
- ... unterliegen nicht der Versicherungs-/Finanzaufsicht.
- ... gewähren den Unternehmen Versorgungsleistungen ohne Rechtsanspruch, d. h. die Unterstützungskasse haftet nicht für Leistungsansprüche des Arbeitnehmers. Hier gilt § 1 Betriebsrentengesetz: "Der Arbeitgeber steht für die Erfüllung der von ihm zugesagten Leistungen auch dann ein, wenn die Durchführung nicht unmittelbar über ihn erfolgt." Wird also die Unterstützungskasse insolvent, muss das Unternehmen die Leistungen erbringen.
- Eine Rückdeckungsversicherung sichert daher die meisten Unternehmen ab. Wird das Unternehmen insolvent, springt der Pensionssicherungsverein (PSVaG) ein. Die Versorgungsleistungen gegenüber dem Arbeitnehmer sind auf jeden Fall abgesichert.
- ... gibt es auch als rückgedeckt arbeitende Unterstützungskasse.
- Bei dieser Form werden die Zusagen der Unterstützungskasse durch eine Rückdeckungsversicherung abgesichert.
- So sind auch die Zuwendungen der Unternehmen steuerlich voll abzugsfähig und eine Vorfinanzierung der späteren Versorgungsleistung ist somit möglich.
Wenn eine Rückdeckungsversicherung includiert ist, bekommen Sie mit Rentenbeginn auf jeden Fall die vereinbarten Leistungen plus die angefallenen Überschussanteile von der Unterstützungskasse ausbezahlt. Auch hier gilt, dass die Versteuerung auf hinausgeschoben wird.